Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Moitzfelder Tausendfüßler“.

(2) Er hat seinen Sitz in 51429 Bergisch Gladbach.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bergisch Gladbach eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 ( §§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte von mindestens 90% der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 20 (1) KiBiz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung aus außergewöhnlichem Grund (z.B. Wegzug). Hier gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.

(5) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, endet spätestens ohne Kündigungmit dem 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen mit den Ressorts Personal, Finanzen und Vereinswesen. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche regelt der Vorstand selbst.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.Erstmals ab dem Jahre 2013 erhalten die Vorstandsmitglieder der Ressorts Personal und Finanzen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Erfolgt die Übermittlung der Einladung auf dem Postweg beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Übermittlung der Einladung kann auch auf anderem als dem Postweg erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie nimmt insbesondere die Jahresrechnung und den Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

Satzungsänderungen (§ 9)
Auflösung des Vereins (§ 11)
den jährlichen Vereinshaushalt
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
Festsetzung des Beitrags (§ 5)
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Alle Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung gefasst werden, können auch im schriftlichen Verfahren ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und mit der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext bekannt gegeben wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen ProtokollantIn zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Bergisch Gladbach, den 19.12.2013